KRANZBÜHLER

KRANZBÜHLER, Otto. Jurist und Flottenrichter der Kriegsmarine, Chefrichter der Marineoberkommandos West und Nord, Verteidiger von Karl Dönitz im Nürnberger Kriegsverbrecherprozeß (1907-2004).
Brief mit eigh. Unterschrift aus dem Kriegsverbrecherprozeß, Nürnberg 25.III.1946, als Verteidiger von Dönitz an die Britische Delegation z.Hd. Oberst Phillimore. Kranzbühler bestätigt den Empfang von Fotokopien aus den Kriegstagebüchern der Seekriegsleitung, moniert jedoch "....Es fehlt aber...Heft VIII vom 4.4.43 betreffend Stellungnahme der Seekriegsleitung gegenüber dem Auswärtigen Amt über die Rettung von Besatzungsmitgliedern versenkter Handelsschiffe.....".
1 Seite, gelocht, Heftklammerspur. Beiliegend Antwortschreiben des "British War Crimes Executive" vom 30.III.1946 zur Übersendung der angeforderten Unterlagen.
* Kranzbühlers Mandant Dönitz war wegen der Anklagepunkte 1, 2 und 3, Verschwörung gegen den Weltfrieden, Planung, Entfesselung und Durchführung eines Angriffskrieges und Verbrechen und Verstöße gegen das Kriegsrecht angeklagt. Unter Anklagepunkt 3 stand im Vordergrund das von Dönitz eingeräumte Versenken feindlicher Handelsschiffe ohne Vorwarnung, was gegen das Londoner U-Boot-Protokoll von 1936 verstieß, denn Handelsschiffe mussten nach diesem Abkommen zunächst aufgebracht und die Mannschaft des Schiffes in ihren Rettungsbooten in Sicherheit gebracht werden. Dass hiergegen aber immer häufiger verstoßen wurde, hatte einen Hintergrund: Einige seekriegführende Nationen gingen vermehrt dazu über, Zerstörer als Geleitschutz für Handelsschiffe einzusetzen oder die Handelsschiffe gleich selbst zu Kriegsschiffen umzubauen, ohne dass die Bewaffnung nach außen in Erscheinung trat. Das Aufbringen eines Handelsschiffes wiederum setzte voraus, dass das U-Boot auftauchte. In Konsequenz hierzu konnte es passieren, dass die Handelsschiffe abdrehten, sobald das U-Boot an die Wasseroberfläche kam, und die Zerstörer das U-Boot bombardierten oder die Besatzung des Handelsschiffes gleich selbst dessen Versenkung vornahm. In solchen Situationen hatte sich nicht nur die deutsche Marine befunden, auch die US Navy war im Krieg gegen Japan davon betroffen.
Allerdings konnte für Kranzbühler ein "Ihr macht das doch genauso", also das "tu quoque" (lat.: du auch) keinesfalls ein Argument der Verteidigung sein, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Er argumentierte daher, dass Handelsschiffe, die sich zu Kriegszwecken als Geleitschutz von Zerstörern einsetzen ließen bzw. solche, die selbst mit Seekriegswaffen ausgestattet waren, keine Handelsschiffe im Sinne des Londoner Abkommens sein könnten. Der Internationale Militärgerichtshof akzeptierte auf seinen Antrag hin das Einreichen eines Fragenkatalogs, mit welchem ermittelt werden sollte, wie die amerikanische Marine in solchen Fällen verfuhr, und übermittelte diesen dem obersten Admiral der US Navy, Nimitz, zur Beantwortung. Nimitz antwortete freimütig, dass die amerikanische Marine unter "Handelsschiff" nur solche verstehe, die keine Kampfschiffe seien, dass auch die eigenen U-Boote feindliche Handelsschiffe, die nicht Lazarettschiffe waren, ohne Vorwarnung torpedieren würden und dass die Rettung der in Seenot geratenen Personen nur erfolgen würde, wenn eine Gefährdung der U-Boot-Mannschaft auszuschließen sei.
Mit dieser Antwort war der Vorwurf des Versenkens von feindlichen Handelsschiffen ohne Vorwarnung praktisch entkräftet und das drohende Todesurteil abgewendet. Für die Angriffe auf neutrale Schiffe erfolgte jedoch eine Verurteilung wegen des Anklagepunktes Verbrechen und Verstöße gegen das Kriegsrecht. Kranzbühler erwirkte für seinen Mandanten in Bezug auf den Anklagepunkt der Verschwörung gegen den Weltfrieden einen Freispruch und insgesamt eine zehnjährige Haftstrafe.
Art.Nr. 77590
€ 350,00
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KRANZBÜHLER, Otto. Jurist und Flottenrichter der...
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